Arbeitsgemeinschaft für Wohn- und Baubiologie e.V.

Satzung

 

§ 1 Grundlagen und Motive der Gründung

Die Arbeitsgemeinschaft für Wohn- und Baubiologie (AWB) vereint Personen, die an der Erforschung wohn- und baubiologischer Zusammenhänge, biologischer Wirkungen von Strahlungen, Toxen und anderen Erscheinungen interessiert sind. Jedes Mitglied muss auf einem Spezialgebiet fachkundig, aber auch gegenüber allen anderen Forschungsgebieten offen und aufgeschlossen sein.

 

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Wohn- und Baubiologie (AWB)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:  „Arbeitsgemeinschaft für Wohn- und Baubiologie e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Die AWB fördert die Wohn- und Baubiologie durch:

  •   Weiterentwicklung der Messmethoden
  •   Interdisziplinäre Zusammenarbeit
  •   Empirische Erforschung biologischer Wirkungen
  •   Öffentlichkeitsarbeit
  •   Beratung und Information
  •   Kooperation mit unabhängigen Personen und Institutionen aus allen Fachbereichen, die sich mit der Wohn- und Baubiologie beschäftigen.

 

Die AWB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Mittel der AWB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und die dazu notwendigen Vorarbeiten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der AWB. Die AWB ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

Bei Auflösung der AWB oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird ihr Vermögen einem gemeinnützigen Verein zugeleitet.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Ablehnung braucht er dem Antragsteller die Gründe nicht mitzuteilen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur Zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereins verletzt, insbesondere gegen die Satzung verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge am Anfang des Geschäftsjahres erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht furch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
  4. Beschlusserfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Andere nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten fünf Monaten eines Jahres mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder, geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wein ein anwesendes stimmberechtigtes Mitlied dies beantragt.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
  4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der jeweilige Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 16 Auflösung der Vereins

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird einem gemeinnützigen Verein zugeleitet, und zwar der Bombastus – Gesellschaft Dresden e.V.

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